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Links zu Beglaubigungen

Beglaubigte Übersetzung/ ermächtigte Übersetzer

Für beglaubigte Übersetzungen, die für eine Behörde oder ein Gericht bestimmt sind, muss ein vereidigter Übersetzer eingesetzt werden. Diese Übersetzer werden von den entsprechenden, hierfür zuständigen Stellen (Landgerichten) ermächtigt“.

Beeidigter Dolmetscher

Zur Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Angelegenheiten (z.B. Eheschließung oder Vaterschaftsanerkennung werden “beeidigte” Dolmetscher öffentlich bestellt.

Legalisation

Den internationalen Gepflogenheiten folgend, bedürfen Urkunden, Dokumente und Verträge jedweder Art im Rechtsverkehr mit ausländischen Staaten oder anderen Rechtsräumen einer besonderen, internationalen Beglaubigung oder Legalisation. Mit der – oft mehrstufigen – Beglaubigung oder Legalisation wird die Echtheit der Unterschrift auf dem Dokument und des beigefügten Siegels bestätigt

Apostille

Für die Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation/Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 besteht eine wesentliche Erleichterung. Die Legalisation erfolgt mittels sogenannter Apostille.

Arten der Urkunden

Im internationalen Rechtsverkehr müssen Urkunden in zwei Arten eingeteilt werden:

  1. a) in öffentliche Urkunden, also solche, die von Gerichten, Notaren oder Verwaltungsbehörden stammen, sowie
  2. b) in Privaturkunden, die erst durch die Beglaubigung einer Behörde, eines Gerichtes oder eines Notars Öffentlichkeitscharakter erhalten.

Für den Auslandsverkehr sind in aller Regel nur öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden zulässig, die Öffentlichkeitscharakter haben, vorgesehen, wenn volle Beweiskraft gefordert ist.

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